Alles über das neue Fahreignungsseminar!
Ab dem 01.05.2014 ist es soweit. Das Gezerre war riesig um Ramsauers Punktereform. Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss, dann erneut durch Bundestag und -rat. Doch jetzt ist es da und wir wollen nachfolgend die wichtigsten Fakten und Regelungen zum neuen Fahreignungsseminar zusammenstellen.
1. Das Fahreignungs-Bewertungssystem
ist eine Maßnahme des Gesetzgebers zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Ziel ist, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Mit der Reform werden neue Begrifflichkeiten eingeführt, so wird aus Verkehrszentralregister das Fahreignungsregister, aus Mehrfachtäter-Punktesystem wird Fahreignungs-Bewertungssystem. Im neuen System kann man bis zu 8 Punkte sammeln, dann wird die Fahrerlaubnis entzogen (früher 18 Punkte). Dabei kennt das Fahreignungs-Bewertungssystem folgende Maßnahmen:
Vormerkung bei einem Punktestand von 1 – 3 Punkten
Die Vormerkung stellt noch keine Maßnahmestufe dar, sie ist ein sanktionsloser Warnschuss. Es erfolgt keine Mitteilung an den Fahrerlaubnisinhaber.
Ermahnung bei einem Punktestand von 4 – 5 Punkten
Beim Erreichen eines dieser Punktestände erfolgt eine schriftliche Ermahnung seitens der Behörde. Zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden. Wird der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, wird bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen.
Verwarnung bei einem Punktestand von 6 – 7 Punkten
Es erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, ein freiwilliges Fahreignungsseminar zu besuchen. Einen Punkterabatt gibt es hierfür nicht.
Entzug bei einem Punktestand von 8 Punkten oder mehr
Der Fahrerlaubnisinhaber gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
2. Auflistung und Bewertung aller Verstöße
Die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften werden mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet:
Drei Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist.
Zwei Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern keine Entziehung oder Sperre angeordnet worden ist, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.
Einen Punkt
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.
Eine genaue Auflistung aller relevanten Verstöße, werden Sie in Kürze der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnehmen können. Wir warten derzeit noch auf die 9. ÄndVO der FeV.
3. Die Tilgungsfristen und -regelungen
Die Tilgungsfristen betragen zwei Jahre und sechs Monate, fünf Jahre bzw. zehn Jahre wie folgt:
Zwei Jahre und sechs Monate
bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten (1-Punkt-Verstöße).
Fünf Jahre
bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern keine Entziehung oder Sperre angeordnet worden ist, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (2-Punkt-Verstöße).
Zehn Jahre
bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist (3-Punkt-Verstöße).
Die früher geltenden Regelugen der Tilgungshemmung (ein neuer Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist hemmt deren Tilgung) entfallen.
4. Überführung der "alten" Punkte
Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Punkte werden zum Stichtag nach nebenstehender Matrix in das neue Fahreignungsregister überführt.
5. Das Fahreignungsseminar: Aufbau, Ablauf und Ausrichtung
Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen (Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik) und einer verkehrspsychologischen (Verkehrspsychologe, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie) Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen müssen durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter abgestimmt werden und aufeinander folgend durchgeführt werden (Zeitabstand eine Woche).
Ziel der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflektion und die Entwicklung von Verhaltensalternativen. Sie umfasst zwei Module à 90 Minuten, umfasst verbindlich vorgeschriebene Bausteine und richtet sich nach Anlage 16 der FeV. Der zeitliche Abstand der Module beträgt mindestens eine Woche. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen von bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
Ziel der verkehrspsychologischen Einzelmaßnahme ist, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflektionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen à 75 Minuten (Mindestabstand eine Woche) und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.
Die Durchführung der Teilmaßnahme unterliegt der Überwachung und Qualitätssicherung nach § 43 der FeV. Des Weiteren wird das Fahreignungsseminar durch die Bundesanstalt für Straßenwesen fünf Jahre wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.