Begleitetes Fahren ab 17

Mehr Praxis - Mehr Erfahrung - Weniger Unfälle!

Der Grundgedanke

Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Deshalb ist das Unfallrisiko für diese jungen Menschen wesentlich höher. An mehr als 1/5 aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24- jährige als Fahrzeugführer beteiligt. Die Einführung des “Begleiteten Fahrens ab 17” soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des “mäßigenden Einflusses” durch die Begleitpersonen, sowie der Möglichkeit mehr Erfahrungen zu sammeln.

Die Teilnahme am Modellversuch ist an bestimmte Auflagen gebunden:

  • Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrerinnen und Fahrer nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren.
  • Die Begleitperson muss namentlich in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.
  • Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein
  • Die Begleiter müssen mindestens 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE besitzen.
  • Die Begleiter dürfen nur max. 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg vorweisen.
  • Mit der Prüfungsbescheinigung darf in Deutschland und Österreich gefahren werden.
  • Ein bF 17-Inhaber der das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf mit der bF 17 -Bescheinigung nicht mehr in Österreich fahren. Er muss einen gültigen Kartenführerschein besitzen

 

Die besondere Verantwortung der Fahranfängerinnen und Fahranfänger
Sie haben die große Chance, ein Jahr früher als viele ihrer Altersgenossen Autofahren zu dürfen und dadurch in Begleitung mobil zu sein.

Gehen Sie verantwortungsvoll damit um:

  • Sie dürfen bis zu Ihrem 18. Geburtstag nie ohne ihre erwachsene Begleitung fahren.
  • Fahren Sie nur, wenn Sie körperlich fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind.
  • Gurten Sie sich immer an.
  • Fahren Sie vorausschauend und gehen kein Risiko ein.
  • Denken Sie daran, dass Sie Ihre Fahrweise dem Wetter und den Straßenbedingungen anpassen.
  • Sie müssen immer Ihre Prüfungsbescheinigung und Ihren Ausweis mit sich führen, wenn Sie fahren.
  • Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen, da sonst ein Bußgeld fällig wird und Ihnen der Widerruf der Fahrerlaubnis droht.


Was haben die Begleiter zu beachten?

  • Als Begleitperson, die in die Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, tragen Sie große Verantwortung. Helfen Sie, dass unsere Straßen sicherer werden. Unterstützen Sie die anvertrauten Jugendlichen dabei, sich umsichtig und verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu bewegen:
  • Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Aufgabe als Begleiter, seien Sie aufmerksam während der Fahrt.
  • Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
  • Achten Sie darauf, dass die jungen Fahranfänger körperlich fit sind.
  • Begleiten Sie niemals, wenn Sie selber nicht fit sind.
  • Beraten Sie die Fahrerin bzw. den Fahrer vor und während der Fahrt, wenn dies gefahrlos möglich ist.
  • Greifen Sie niemals selber in die Fahrtätigkeit ein - Sie sind kein “Fahrlehrer” und auch kein “Hilfsfahrlehrer”.
  • Weisen Sie den Fahranfänger darauf hin, wenn er andere gefährdet (hohe Geschwindigkeit, dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver, Rotlichtverstöße, etc.)
  • Führen Sie als Begleiter immer Ihren Führerschein mit sich.
  • Wenn Sie Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind, teilen Sie Ihrer Kraftfahrzeugversicherung mit, dass das Fahrzeug für diesen Modellversuch genutzt wird.


Fragen und Antworten

Ab welchem Alter darf für das “Begleitete Fahren” ausgebildet werden?
Ab 16 1/2 Jahren.

Wie lange muss in Begleitung gefahren werden?
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Tausch zum Kartenführerscheines

Kann ein Bewerber mit 16 1/2 Jahren eine Ausbildung für die Doppelklasse B und A machen?
Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A kann erst mit 17 1/2 Jahren begonnen werden.

Gibt es besondere Vorschriften für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung?
Nein

Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?
Nein, er erhält eine “Prüfungsbescheinigung”, in der auch die Begleitpersonen eingetragen sind.

Enthält die “Prüfungsbescheinigung” ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?
Nein, deshalb ist beim Fahren immer ein amtliches Ausweisdokument (z.B.Personalausweis) mitzuführen.

Wird der “Kartenführerschein” von der Behörde automatisch zugesandt?
Nein, er muss vor Ablauf der 3-Monats Frist rechtzeitig beantragt/abgeholt werden

Wann beginnt beim “Begleiteten Fahren” die Probezeit?
Sofort mit der Erteilung der Fahrerlaubnis (“Prüfungsbescheinigung”)

Wie lange dauert beim “Begleiteten Fahren” die Probezeit?
Wie beim “normalen” erstmaligen Fahrerlaubniserwerb 2 Jahre.

Ist die Anzahl der Begleiter begrenzt?
Ja, alle Begleiter müssen in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein, maximal 7 Personen.

Darf jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, einen Fahranfänger begleiten?
Nur dann, wenn sie in der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist.

Welche Vorschriften muss der Begleiter in Bezug auf Alkohol beachten?
Er darf auf keinen Fall die 0,5 Promille-Grenze erreichen und er darf nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.

Hat es Folgen, wenn der Begleiter eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr hat oder andere Auflagen nicht erfüllt?
Ja. die Folgen hat der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen: Seine Fahrerlaubnis muss widerrufen werden.

Welche Konsequenzen hat es für den Fahrerlaubnisinhaber, wenn er ohne Begleiter fährt?
Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen.

Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?
Die Klassen AM und L.

Dürfen diese Fahrzeuge dann ohne Begleitung geführt werden?
Ja, die Prüfungsbescheinigung und ein amtliches Ausweisdokument sind mitzuführen.

Was machen wenn man erst mit dem 18. Lebensjahr fertig wird?
Dies teilt man ganz einfach vorab der Führerscheinstelle mit.

Sie haben noch Fragen?
Dann sprechen Sie uns einfach in unserer Fahrschule an.
Unsere freundlichen und qualifizierten Mitarbeiter helfen ihnen natürlich gerne weiter.

Wir freuen uns auf ihren Besuch!