Klasse BF 17

Neuregelung ab dem 19.01.2013
Kfz bis 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG oder mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t zG ist.
Vorbesitz: keine
Mindestalter: 17 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM,L
Ausnahme entfällt:
(sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt)
dafür wird die neue Fahrerlaubnisklasse (B96) geschaffen

Klasse B

Neuregelung ab dem 19.01.2013
Kfz bis 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG oder mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t zG ist.
Vorbesitz: keine
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM,L
Ausnahme entfällt:
(sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt)
dafür wird die neue Fahrerlaubnisklasse (B96) geschaffen

Klasse B96

Neuregelung ab dem 19.01.2013
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, mit mehr als 750 kg zG,
sofern die Kombination des Zugfahrzeuges und des Anhängers 3,5 t überscheitet,
dabei darf die Kombination 4,25 t nicht überschreiten.
Vorbesitz: B
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM, L
(Ehemalige Ausnahme der Klasse B)

Klasse BE

Neuregelung ab dem 19.01.2013
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger.
Die zG des Anhängers darf 3.5 t nicht überschreiten.
Vorbesitz: B
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM, L

Klasse B197

Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197
die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung
auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:

  • 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen (die
    Fahrstunden dürfen frühestens nach der praktischen Grundausbildung
    erfolgen).
  • Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem
    Schaltwagen (die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und außerorts
    erfolgen).
  • Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Fahrschule.
  • Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die
    Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78).
  • Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen mehr, somit
    dürfen dann auch Schaltwagen gefahren werden.
  • Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können
    ebenfalls auf diesem Wege aufgelöst werden.

Klasse B197 bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen:

  • Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der
    Erweiterung der Fahrerlaubnis auf aufbauende Klassen wie z. B. Klasse BE, C
    oder C1 für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl
    78, sofern diese Prüfungen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt werden.
  • Die Klasse B197 bewirkt somit keine automatische
    Einschränkungsbefreiung auf aufbauende Erweiterungsklassen.
  • Hier ist Vorsicht bei der Antragstellung und klare Absprache mit der
    Fahrschule geboten! Sonst könnte es z. B. passieren, dass ein
    Fahrerlaubnisbewerber die Klasse B-197 und die Klasse BE-78 erhält!